Der Schutz der Kinder und Jugendlichen – ein gesetzlicher Auftrag an die Schule

Kindes­wohl­ge­fähr­dung in der Schule aus recht­licher Perspektive

Kinderschutz Sachsen

Die Schulen in Sachsen haben einen Erzie­hungs- und Bildungs­auf­trag gegen­über jedem jungen Men­schen, der ihm anver­traut ist. Damit ver­bun­den ist auch ein Schutz­auf­trag, dem Lehrer­innen und Lehrer in Rah­men ihrer beruf­lichen Tätig­keit nach­kom­men müssen.

Sächsisches Schul­gesetz

→ mehr erfahren

Die gesetz­liche Grund­lage für den Auf­trag an die Lehrer­innen und Lehrer bildet das Säch­sische Schul­gesetz, § 50s, Absatz 1

Werden Lehrern an Schu­len in öf­fent­licher und freier Träger­schaft in Aus­übung ihrer beruf­lichen Tätig­keit gewich­tige Anhalts­punkte für die Gefähr­dung des Wohls eines Kindes oder Jugend­lichen bekannt, soll die Schule die erfor­der­lichen Maß­nah­men nach dem Gesetz zur Kooperation und Infor­mation im Kinder­schutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils gel­ten­den Fas­sung, einleiten.

Was bedeutet das für das Han­deln der Lehrer­innen und Lehrer an Schulen?

  • sie müssen im Zusam­men­hang mit ihrer Tätig­keit an der Schule aktiv werden
  • sie müssen bei gewich­tigen Anhalts­punkten für die Gefähr­dung des Wohls eines Kindes aktiv werden
  • sie müssen für Kin­der und Jugend­liche aktiv werden, d.h. für Minder­jährige

Die Begriffe werden im Sozial­gesetz­buch, Achtes Buch – Kinder- und Jugen­dhilfe bestimmt.

Was ist Kindes­wohl­ge­fähr­dung?

→ mehr erfahren

Kindes­wohl­ge­fähr­dung ist ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff. Die Konkre­ti­sierung des Vor­lie­gens einer Kindes­wohl­ge­fähr­dung unter­liegt im Einzel­fall im­mer einem Aus­hand­lungs­pro­zess und den jewei­ligen Inter­pre­ta­tionen. Diese kön­nen auf­grund persön­licher, fach­licher, kultu­rel­ler und ethi­scher Vor­stel­lungen von Eltern, Lehr­kräften sowie päda­go­gischen Fach­kräf­ten durch­aus unter­schied­lich sein.

Das Bür­ger­liche Gesetz­buch, § 1666 legt gericht­liche Maß­nahmen bei Gefähr­dung des Kindes­wohls fest.
Der Bundes­gerichts­hof hat in einem Beschluss vom 23.11.2016 die Gefähr­dung des Kindes­wohls folgen­der­maßen definiert:

Eine Kindes­wohl­ge­fähr­dung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegen­wär­tige, in einem sol­chen Maß vor­han­dene Gefahr fest­ge­stellt wird, dass bei der wei­teren Ent­wick­lung der Dinge eine erheb­liche Schä­di­gung des geistigen oder leib­lichen Wohls des Kindes mit hin­rei­chender Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist. An die Wahr­schein­lich­keit des Scha­dens­ein­tritts sind dabei umso gerin­gere Anfor­derungen zu stel­len, je schwe­rer der dro­hende Schaden wiegt.

Bür­ger­liche Gesetz­buch, § 1666

Drei Kriterien müs­sen gleich­zei­tig erfüllt sein, damit Kindes­wohl­ge­fähr­dung anzu­nehmen ist:

  • Die Gefähr­dung des Kindes muss gegen­wärtig gege­ben sein.
  • Die gegen­wärtige oder zukünf­tige Schädi­gung muss erheb­lich sein.
  • Die Schädi­gung muss sich mit ziem­licher Sicher­heit vor­her­sehen las­sen, sofern sie noch nicht ein­ge­treten ist.

Formen der Kindes­wohl­ge­fähr­dung

→ mehr erfahren

Man unterscheidet vier Formen der Kindes­wohl­ge­fähr­dung.

  • Miss­hand­lung (körper­lich oder see­lisch),
  • Vernach­läs­si­gung (körper­lich, see­lisch, geistig)
  • sexuelle Gewalt/sexueller Miss­brauch
  • häus­liche Gewalt

Weitere Infor­ma­tionen dazu fin­den Sie in den Kinder­schutz­ordnern der freien Städte und Land­kreise in Sachsen, hier z.B. im Dresdner Kinder­schutz­ordner.