Der Schutz der Kinder und Jugendlichen – ein gesetzlicher Auftrag an die Schule
Kindeswohlgefährdung in der Schule aus rechtlicher Perspektive
Die Schulen in Sachsen haben einen Erziehungs- und Bildungsauftrag gegenüber jedem jungen Menschen, der ihm anvertraut ist. Damit verbunden ist auch ein Schutzauftrag, dem Lehrerinnen und Lehrer in Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen müssen.
Sächsisches Schulgesetz
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Die gesetzliche Grundlage für den Auftrag an die Lehrerinnen und Lehrer bildet das Sächsische Schulgesetz, § 50s, Absatz 1
Werden Lehrern an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, soll die Schule die erforderlichen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
Was bedeutet das für das Handeln der Lehrerinnen und Lehrer an Schulen?
- sie müssen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Schule aktiv werden
- sie müssen bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes aktiv werden
- sie müssen für Kinder und Jugendliche aktiv werden, d.h. für Minderjährige
Die Begriffe werden im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe bestimmt.
Was ist Kindeswohlgefährdung?
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Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Konkretisierung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung unterliegt im Einzelfall immer einem Aushandlungsprozess und den jeweiligen Interpretationen. Diese können aufgrund persönlicher, fachlicher, kultureller und ethischer Vorstellungen von Eltern, Lehrkräften sowie pädagogischen Fachkräften durchaus unterschiedlich sein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, § 1666 legt gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls fest.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2016 die Gefährdung des Kindeswohls folgendermaßen definiert:
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
Bürgerliche Gesetzbuch, § 1666
Drei Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist:
- Die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein.
- Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein.
- Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.
Formen der Kindeswohlgefährdung
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Man unterscheidet vier Formen der Kindeswohlgefährdung.
- Misshandlung (körperlich oder seelisch),
- Vernachlässigung (körperlich, seelisch, geistig)
- sexuelle Gewalt/
sexueller Missbrauch - häusliche Gewalt
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Kinderschutzordnern der freien Städte und Landkreise in Sachsen, hier z.B. im Dresdner Kinderschutzordner.